Auftragsverarbeitung beim Einsatz von Videokonferenzsystemen

Auftragsverarbeitung beim Einsatz von Videokonferenzsystemen

Videokonferenzsysteme haben aufgrund der Pandemie einen Boom erlebt. Viele Unternehmen und Verantwortliche haben erfahren, dass es ein geeignetes Mittel zur Kommunikation in vielen Bereichen ist.

Die Aufsichtsbehörden haben auch sehr schnell Empfehlungen zum Einsatz solcher Dienstleister ausgesprochen. Bei der Nutzung eines solchen Dienstes muss es grundsätzlich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine andere Garantieleistung mit dem Anbieter geben.

Diese Meinung wird jedoch mittlerweile differenzierter bewertet.

So hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Bettina Gayk, im 27. Bericht der Landesbeauftragten zum Datenschutz die Videokonferenzsysteme als Telemediendienste eingestuft.

ABER: Hier wird aus unserer Bewertung nur die Erbringung der Dienstleistung Videokonferenz verstanden.

Bietet der Dienstleister darüber hinaus noch weitere Leistungen an (z. B. ein Adressbuch, Aufzeichnungsmöglichkeiten, Auswertungen zum Verhalten der Teilnehmer, Austausch von Dateien etc.), dann werden hier sehr wahrscheinlich personenbezogene Daten verarbeitet und dann ist auch weiterhin ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen.

Außerdem sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine datenschutzfreundliche Anwendung sicherstellen. Dies ist zu dokumentieren (Art. 30 DSGVO) und dem Betroffenen mitzuteilen (Informationspflichten Art. 13 & 14 DSGVO).

 

Anmerkung: Seit dem 01.12.2021 sind die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetz und Telemediengesetzes zu Teilen in das neue Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) übergegangen.

Besonders hervorzuheben ist dabei das Fernmeldegeheimnis, welches sich im §3 des TTDSG wiederfindet.

Tim Welzel

IT-Security Experte bei ITsHein. Schreibt hier für Sie News und Aktuelles aus der Datenschutz-Welt.