OLG München: Außerordentliche Kündigung eines Vorstands wegen Weiterleitung sensibler E-Mails an private Adresse

Eine Entscheidung des OLG München (link) vom 10.September 2024 zum Thema „Weiterleitung von Geschäftsmails an eine private Mail-Adresse“

 

Fazit: Die außerordentliche Kündigung eines Vorstands, der sensible E-Mails an seine private Adresse weiterleitet, ist wegen schwerwiegender Pflichtverletzung gerechtfertigt.

Was war passiert: Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft leitete mehrfach dienstliche E-Mails mit sensiblen Informationen an seine private E-Mail-Adresse weiter.
Es lag weiterhin keine Zustimmung der betroffenen Personen vor der Aufsichtsrat (Verantwortlicher) hat dies ebenfalls nicht genehmigt.

Das Unternehmen kündigte dem Vorstand daraufhin fristlos.

Der Kläger ging dagegen vor und argumentierte, dass die Weiterleitungen notwendig gewesen seien, um sich selbst gegen mögliche Vorwürfe im Unternehmen abzusichern.
Zudem habe er die E-Mails nicht an Dritte weitergegeben.
Beide Begründungen wertete das Gericht als nicht ausreichend.

Das OLG München stufte das Handeln des Klägers sogar als rechtswidrig ein, sodass die Kündigung wirksam war.

FAZIT:
Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails mit sensiblen Informationen an die private E-Mail-Adresse stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar,
insbesondere im Hinblick auf die DSGVO.
Wenn die betroffenen E-Mails sogar noch vertrauliche Informationen, darunter Gehaltsabrechnungen und interne Unternehmensdaten enthalten und deren Weitergabe an private E-Mail-Accounts nicht durch
berechtigte Interessen (nachweislich!) oder andere Rechtsgrundlagen (z.B. Einwilligunen) gedeckt sind, dann liegt hier eine missbräuchliche, rechtswidrige Handlung vor.

Andreas Hein

Datenschutz-Experte und Geschäftsführer bei ITsHein. Schreibt hier für Sie News und Aktuelles aus der Datenschutz-Welt.